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Habe ich mit dem Aufenthaltstitel automatisch eine Arbeitserlaubnis?

Nein. Die Arbeitserlaubnis hängt von der Art des Aufenthaltstitels ab. 

Mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel, z.B. einer Niederlassungserlaubnis, darf man jede Arbeit ausüben. 

Mit einer befristeten Aufenthaltserlaubnis darf man nur arbeiten, wenn in der Aufenthaltserlaubnis der Vermerk „Erwerbstätigkeit gestattet“ oder „Beschäftigung gestattet“ enthalten ist. Die Erlaubnis kann auch auf eine bestimmte Arbeit beschränkt sein. Enthält die Aufenthaltserlaubnis den Vermerk „Beschäftigung nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde“, muss ein Antrag auf Erlaubnis einer Beschäftigung bei der Ausländerbehörde gestellt werden. Dafür braucht man einen bereits fest zugesagten Arbeitsplatz. 

Im Zweifelsfall ist es sinnvoll, eine Beratungsstelle hinzuzuziehen. Sie können sich auch im Chat oder in einer MBE-Stelle beraten lassen.