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Duldung (kein Aufenthaltstitel)

  • Wenn ein Asylantrag in Deutschland endgültig abgelehnt wird, so ist die Antragstellerin oder der Antragsteller zur Ausreise verpflichtet. Ist die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen (z.B. aus gesundheitlichen) Gründen nicht möglich, kann eine Duldung erteilt werden. 
  • Die Duldung gibt nicht das Recht, dauerhaft in Deutschland zu bleiben. Sie besagt nur, dass eine Abschiebung derzeit nicht stattfinden kann. 
  • Eine Erwerbstätigkeit ist frühestens nach 3 Monaten und auch dann nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet.
  • Für Menschen aus „sicheren Herkunftsländern“ gelten abweichende Regelungen. 
  • Eine Duldung wird in der Regel für 3 Monate ausgestellt und muss dann verlängert werden.
  • Eine Duldung kann unter bestimmten Voraussetzungen auch für die Dauer einer Ausbildung erteilt werden. Nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis für eine der Ausbildung entsprechende zweijährige Erwerbstätigkeit beantragt werden.