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Aufenthaltserlaubnis nach Asylverfahren

  • Asyl oder Flüchtlingsanerkennung
    Für Personen, denen Asyl oder der Flüchtlingsstatus zugesprochen, wurde, gelten leichtere Voraussetzungen. Die Lebensunterhaltssicherung und ausreichender Wohnraum sind NICHT erforderlich, wenn die Familienangehörigen im Ausland innerhalb von drei Monaten den Visumsantrag für die Einreise nach Deutschland stellen. Da es oft länger als drei Monate dauert, einen Termin in der deutschen Botschaft zu bekommen, reicht eine fristwahrende Anzeige, die auch bei der Ausländerbehörde erfolgen kann. Wird die Frist versäumt, entscheidet die deutsche Auslandsvertretung nach Ermessen, ob von diesen Voraussetzungen abgesehen werden kann.

  • Subsidiärer Schutz
    Für Menschen mit subsidiärem Schutzstatus besteht nur noch ein sehr eingeschränktes Recht auf Familiennachzug. Seit dem 01. August 2018 wird nur noch 1000 Personen pro Monat der Nachzug zu einem subsidiär Schutzberechtigten in Deutschland gewährt.
    Wenn Sie diesen Status haben und Ihre Angehörigen nach Deutschland holen möchten, lassen Sie sich rechtlich beraten, zum Beispiel in einer Flüchtlingsberatungsstelle oder einer Rechtsberatungsstelle. Die MBE-Stelle kann Sie bei Fragen zum Familiennachzug an eine entsprechende Beratungsstelle weiterleiten.

  • Abschiebehindernis
    Für Personen mit anerkanntem Abschiebehindernis ist es nur sehr schwer möglich, Ihre Familie nachzuholen.   
    Wenn Sie diesen Status haben und Ihre Angehörigen nach Deutschland holen möchten, lassen Sie sich rechtlich beraten, zum Beispiel in einer Flüchtlingsberatungsstelle oder einer Rechtsberatungsstelle. Die MBE-Stelle kann Sie bei Fragen zum Familiennachzug an eine entsprechende Beratungsstelle weiterleiten.