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Bin ich verpflichtet, an einem Integrationskurs teilzunehmen?

Möglicherweise sind Sie sogar verpflichtet, einen Integrationskurs zu besuchen. Dies ist der Fall, wenn Sie

  • eine Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr haben,
  • deren Erteilung noch nicht länger als ein Jahr her ist und 
  • Sie sich nicht auf einfache Art (A1-Niveau) auf Deutsch verständigen können.

Wenn Sie Leistung des Jobcenters beziehen (Arbeitslosengeld II), kann auch das Jobcenter Sie zu der Teilnahme verpflichten.

Sie können von der Teilnahmepflicht befreit werden, wenn Sie z.B. schon Vollzeit arbeiten oder Familienangehörige zuhause pflegen.

Sie erhalten von der Ausländerbehörde einen "Berechtigungsschein". Dieser ist ein Jahr lang gültig. Sie können wählen, bei welchem Anbieter Sie den Kurs machen möchten. Recherchieren Sie online auf der Seite des BAMF oder fragen Sie in Ihrer Ausländerbehörde oder einer MBE-Beratungsstelle nach. Sobald Sie einen Anbieter in Ihrer Nähe gefunden haben, können Sie sich persönlich mit Ihrem Berechtigungsschein anmelden.

Wenn Sie nicht an dem Integrationskurs teilnehmen, obwohl Sie dazu verpflichtet sind, kann die Ausländerbehörde entscheiden, Ihre Aufenthaltserlaubnis nach deren Ablauf nicht zu verlängern.